Zur Zeit vertreten mehrere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass der § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 i.V.m. § 1592 Nr. 2 BGB verfassungsbedenklich sein kann und legen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage noch aussteht, sollen die Betroffenen sich gegen die Anfechtung der Ausländerbehörde währen.
Die Rechtsanwältin Thu Ha Nguyen berät in diesem Zusammenhang und vertritt im Anfechtungsvefahren in allen Familiengerichte bzw. Oberlandesgerichte.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Kernfamilie voraus. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Familie vollständig gesichert sein.
Das Gericht sieht in seinem jüngsten Urteil aber eine Ausnahmesituation, wenn nur der Bedarf von deutschen Familienangehörigen – hier die minderjährigen Kinder – nicht vollständig gedeckt ist. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist somit trotz „Hartz IV“- Bezug möglich.
BVerwG 1 C 12.10 – Urteil vom 16. August 2011
Dazu müssen die Voraussetzungen entsprechend der sog. Wiederkehroption (§ 37 AufenthG) und eine hinreichende Integrationsprognose erfüllt sein.
Die Eltern können ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie überwiegend sichern können. Ausgenommen sind Eltern bzw. Elternteile, die erhebliche Straftaten begangen haben.
Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird mit der Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.
Im Übrigen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.
Die Kläger des Verfahrens hatten jegliche Mitwirkung verweigert, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht ausreisen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation jedoch nicht gefügt und hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Es sei „für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet" (aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts).
Denn allein dies führt, auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az. L 7 AS 337/10 B ER, L 7 AS 756/09 B ER) zum Leistungsausschluss.
Das Studium des Antragstellers ist im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Dieser dem Grunde nach bestehenden Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller für zwei Semester beurlaubt ist. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 7. Senates dieses Gerichtes an (vgl. Sächs LSG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – L 7 AS 337/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – L 7 AS 756/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 11. November 2010 – L 7 AS 435/10 B ER [nicht veröffentlicht]; SächsLSG, Beschluss vom 16. November 2010 – L 7 AS 53/10 B ER [nicht veröffentlicht]. A. A.: SächsLSG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – L 2 AS 762/09 B ER [nicht veröffentlicht]).
Entscheidend ist hierbei, dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.
Bei Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehörs muss deswegen der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden (Leitherer in Meyer-Lade-wig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 145 Rdn. 3c). Bei gleichzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat indes der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Mit dem (rechtzeitigen) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen, so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt. (vgl. Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008, Az.: L 25 B 795/07 AS, Rdn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2008, L 20 AS 1478/08, L 20 B 2254/08 AS NZB). Es kann daher in diesem Fall dahinstehen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid überhaupt gegeben ist (ablehnend Zeihe, SGG, Stand 01.10.2010, § 105 Rdn. 14 b).
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energierückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles u.a. die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer evtl. Energiesperre bedrohten Personenkreises, Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (z.B. erstmaliger oder wiederholter Rückstand) und ein erkennbarer Selbsthilfewillen zu berücksichtigen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 127).
Schließlich ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109).
Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten bzw. Kaufpreisraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen ebenfalls nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 25, 26). Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. Da jedoch das Alg II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen soll, ist die Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger nach der Rechtsprechung des BSG nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auch zu überprüfen, ob andere Möglichkeiten, wie etwa eine Tilgungsaussetzung oder -streckung, nicht gegeben waren (BSG, a.a.O., Rn. 30). Des Weiteren können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die ein Hilfebedürftiger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (BSG, a.a.O., Rn. 28). Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist bei § 22 Abs. 1 SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R; Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
In Abgrenzung zu der in der Revisionsinstanz anhängigen Entscheidung (B 14 AS 79/10 R) des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2009 (L 6 AS 374/06) zur Klärung der Frage, ob ohne Übernahme der Ratenzahlungen der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht, auf eine konkrete Gefährdung abzustellen. Eine solche Gefährdung hat jedoch nicht bestanden.
Die Gutschrift einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Gruppenunfallversicherung stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das als einmalige Einnahme i.S.v. §§ 4, 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II- Verordnung (AlgII-V) auf den monatlichen Hilfebedarf der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen ist.
Einkommen i.S.v. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, unabhängig von der Bezeichnung und dem Rechtscharakter der geldwerten Leistung (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R - Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der einer Leistungsbebzieherin erst nach Antragstellung zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus. Bei der Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen der Folgen eines Unfalls aus einer eigenen privaten Unfallversicherung handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Einkommen i. S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Es ist nicht erkennbar, dass zwischen der Unfallversicherung und der Antragstellerin eine Vereinbarung besteht, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von der Antragstellerin für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Vielmehr handelt es bei dieser Zahlung um den Ausgleich für eine durch den Unfall erlittenen dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit. Sie dient wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung der Antragstellerin als Begünstigte und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung, so dass es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB II handelt (vgl. zu den Anforderungen an eine privat-rechtliche Zweckbestimmung: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R - Rn 16f mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen). Des weiteren handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. um den Ausgleich eines immateriellen Schadens, der vom Schädiger zu erbringen ist, sondern laut Schreiben der privaten Unfallversicherung vom 07.07.2010 um den Ausgleich eines Gesundheitsschadens am rechten Arm, also um den Ausfall von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge des versicherten Risikos (vgl. zu Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung: LSG NRW Beschluss vom 05.01.2010 - L 1 B 29/09 AS - LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07 -).
Der bedarfsmindernden Berücksichtigung der Zahlung aus der privaten Unfallversicherung steht nicht entgegen, dass diese Zahlung zur Schuldentilgung verwendet wurde. gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - Rn 28).
Eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung in Höhe von EUR 3650,- ist auf 12 Monate verteilt als Einkommen beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Der Begriff Eingliederungsvereinbarung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II auch nicht in einem weiten, Eingliederungsbescheide umfassenden Sinne verstanden werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach stellt die Eingliederungsvereinbarung eine Vereinbarung mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen dar. Erforderlich ist demnach ein Einvernehmen mit dem Hilfebedürftigen über Inhalt und Abschluss von Eingliederungsregelungen. Dieses Erfordernis erfüllt ein Eingliederungsbescheid nicht. Der Leistungsträger setzt in diesem Fall die Eingliederungsregelungen einseitig fest. Eingliederungsbescheide fallen daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern werden unter § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eigens behandelt. Es handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung und dem Eingliederungsbescheid um zwei Verfahrensmöglichkeiten des Leistungsträgers, die zwar beide einem ähnlichen Zweck dienen, aber dennoch grundlegend verschieden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II hiervon eine Abweichung machen wollte.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II auch nicht entsprechend auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist die Vorschrift als Sanktionsnorm, die für Hilfsbedürftige gravierende finanzielle Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.07.2009 - L 19 B 140/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 09.02.2007 - L 7 AS 288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2007 - L 7 B 748/07 AS; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rz. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rz. 34).
Dies wird verdeutlich durch den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26.10.2010 (BT-Drucksache 17/3404, S. 36, 182 f). Danach soll § 31 SGB II ab dem 01.01.2011 insoweit neu gefasst werden, als in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E (der den derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ersetzen soll) auch Eingliederungsbescheide explizit genannt werden. Dies dient nach der Entwurfsbegründung zur Klarstellung, dass bei einem Verstoß gegen in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners können daraus jedoch keine Schlussfolgerungen dergestalt gezogen werden, dass die Klarstellung für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 zugleich auch den Regelungswillen des Gesetzgebers für die Auslegung des derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II verdeutlichen soll. Die beabsichtigte Neufassung des § 31 SGB II zeigt vielmehr, dass die Entwurfsverfasser auf die Kritik aus Rechtsprechung und Literatur reagieren und Unzulänglichkeiten der bisherigen Sanktionsvorschriften beseitigen wollen. So werden nicht nur Eingliederungsbescheide in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E aufgenommen. Auch der bereits genannte § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II soll nunmehr gestrichen werden. Die Klarstellung der Entwurfsbegründung dient daher lediglich dazu, diesen Willen deutlich zum Ausdruck zu bringen. - Eine beabsichtigte Rückwirkung bzw. eine Klarstellung dergestalt, dass die Neufassung dem schon immer vorhandenen Regelungswillen des Gesetzgebers entsprochen hätte, kann daraus nicht entnommen werden!!!
§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Diese Norm gilt jedoch ausdrücklich nur für Minderjährige, nicht für Erwachsene (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010; § 82 Rn. 43). Vielmehr ist das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nur dann als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für die eine Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden (vgl. Urteil des BSG vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R-). Eine zeitnahe Zuwendung im Sinne einer Weiterleitung liegt nach dem Bundessozialgericht (vgl. Urt. v. 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R-) nur dann vor, wenn das Kindergeld dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt.
++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010, - L 20 AY 13/09 -
Leitsatz:
Es ist offen, ob die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht,
die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) an die Bemessung existenzsichernder
Leistungen zu stellen sind.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung darf nicht an einer unübersichtlichen Stelle des Bescheides versteckt, muss aber nicht mir einer gesonderten Überschrift versehen werden.
++ Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 18.03.2010 - L 3 AS 180/09 – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2010.
Die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht, weil der Tag, an dem der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist, nicht hinreichend dokumentiert und damit nicht festzustellen ist.
Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 41 Rdnr. 12; Recht, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg 1/10, Februar 2010], § 41 Rdnr. 16).